§ 1 Abs 2 lit m AuslBG - Unter dem Begriff „Kinder“ in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit m AuslBG sind Verwandte in gerader absteigender Linie zu verstehen; dass sie minderjährig und unverheiratet sind, ist nicht Voraussetzung.
VwGH 28. 5. 2008, 2006/09/0102