§ 47, § 57 NAG - Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Österreichers unterliegen bei Erwerb einer Niederlassungsbewilligung nur dann dem vereinfachten Anmeldesystem gemäß § 57 iVm § 54 NAG, wenn der Österreicher bereits von seinem „Recht auf Freizügigkeit“ in einem anderen EWR-Staat Gebrauch gemacht hat. Hat der Österreicher hingegen von seinem „Recht auf Freizügigkeit“ (noch) nicht Gebrauch gemacht, kommen die strengeren Voraussetzungen des § 47 NAG zur Anwendung (ua Antragstellung im Ausland, Nachweis der Einkünfte etc). Diese Differenzierung ist im Hinblick darauf nicht unsachlich, dass die Ausübung der Freizügigkeit von der EU besonders gefördert wird.