VwGH 6. 3. 2008, 2006/09/0048
§ 1 Abs 2 lit l AuslBG - Gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ua auf drittstaatsangehörige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, nicht anzuwenden, sofern sie zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt sind.