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Ausländisches Adoptivkind - Ausnahme vom AuslBG

AusländerbeschäftigungARD 5886/5/2008 Heft 5886 v. 8.8.2008

VwGH 6. 3. 2008, 2006/09/0048

§ 1 Abs 2 lit l AuslBG - Gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ua auf drittstaatsangehörige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger Unterhalt gewährt, nicht anzuwenden, sofern sie zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt sind.

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