OLG Wien 23. 4. 2008, 7 Ra 1/08f
→ in Bestätigung von ASG Wien 3. 10. 2007, 20 Cga 94/06y, ARD 5827/8/2007
§ 334 ASVG, § 14 ASchG - Grundsätzlich ist die Möglichkeit und Gefährlichkeit eines Absturzes aus 16 m Höhe wohl für jedermann auch ohne Unterweisung über die spezifischen Gefahren eines Arbeitsplatzes in dieser Höhe einsichtig. Das Arbeiten auf einem Gerüst oder an einem Mauerdurchbruch in dieser Höhe ist aber für einen Bauarbeiter keine ungewöhnliche Tätigkeit. Wenn daher der bei einem Absturz in einen 16 m tiefen Lichthofschacht getötete Arbeitnehmer generell über Sicherheitsvorkehrungen an Absturzstellen und auf Gerüsten belehrt worden war, kann diese Instruktion ohne Überspannung der Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers nicht als unzureichend angesehen werden. (Revision unzulässig)