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Keine Haftung des Baustellenkoordinators für Unfälle während der Mängelbehebung

Haftung bei BauarbeitenARD 5884/10/2008 Heft 5884 v. 1.8.2008

§ 2 Abs 5, § 3 BauKG, § 1295, § 1311 ABGB - Die Tätigkeit des Baustellenkoordinators endet mit dem Abschluss der Bauarbeiten (Ausführungsphase). Mit der Räumung der Baustelle und der Übergabe des - wenn auch noch mangelhaften - Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind die Bauarbeiten jedenfalls abgeschlossen. Deshalb ist der ursprünglich bestellte Baustellenkoordinator bei späteren Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich.

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