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Pflegegeld der Stufe 5 bei Glasknochenkrankheit

SozialversicherungARD 5882/4/2008 Heft 5882 v. 25.7.2008

§ 4 Abs 2 BPGG, § 6 EinstV - Ist bei einem an der Glasknochenkrankheit leidenden Kind wegen der hohen Verletzungsgefahr eine mehrmalige Kontrolle während der Nacht notwendig und ist auch eine selbstständige Bewegung praktisch nur an der Hand einer Pflegeperson möglich, liegt ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand vor, der bei einem Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich zu einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 führt.

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