§ 33, § 471a ASVG - Auch für fallweise beschäftigte Personen gilt die Anmeldung vor Arbeitsantritt, dh jeder einzelne Beschäftigungstag ist im Vorhinein mit einer Mindestangaben-Anmeldung zu melden. Häufig besteht Unklarheit, ob es sich um eine fallweise oder eine durchlaufende Beschäftigung handelt. Dazu im Folgenden ein paar grundsätzliche Erläuterungen.
OÖ GKK DG-Infoline 11/2007 und 2/2008