§ 136 Abs 5 ASVG, § 5 RRZ - Ausgaben der allgemeinen Lebensführung (hier: Mehraufwendungen für ein erforderliches allradgetriebenes Fahrzeug) sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit eines Versicherten, der die Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt hat, außer Betracht zu lassen. Auch erst in Zukunft anfallende Aufwendungen (hier: Zahnbehandlung) können nicht berücksichtigt werden.
VwGH 19. 12. 2007, 2006/08/0327