§ 51d, § 68 ASVG - Hat ein Versicherter den ihm vorgeschrieben Zusatzbeitrag für seine mitversicherte Ehefrau zunächst ordnungsgemäß entrichtet, wurde dieser aber in der Folge irrtümlich wieder an ihn zurücküberwiesen und schreibt die GKK den Zusatzbeitrag nach Entdeckung des Irrtums erst knapp 4 Jahre nach der erstmaligen Feststellung der Beitragspflicht neuerlich vor, ist die Beitragsschuld zwischenzeitig verjährt. Weder in der Stornierung noch in der Rücküberweisung liegt eine die Verjährungsfrist unterbrechende Maßnahme der Behörde.