§ 1 Abs 1, § 2 Abs 2 LVO - Wird das Management einer kommerziellen Volksmusikgruppe X unter geschäftsmäßiger Betriebsorganisation mit professioneller Ausgestaltung durchgeführt (zB Plakate, Rechnungen, Engagementvereinbarungen, Auftritte), wobei von der Volksmusikgruppe X eine andere bekannte und erfolgreiche Gruppe Y - unter Mitwirkung eines früheren Mitglieds dieser Gruppe als „Frontman“ von X - hätte „imitiert“ werden sollen, so sind die Voraussetzungen für die zwingende Anerkennung eines Anlaufzeitraumes gemäß § 2 Abs 2 LVO für die ersten 3 Kalenderjahre ab Beginn der Betätigung gegeben.