§ 1 Abs 2 Z 2, § 6 LVO 1993 - Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 Z 2 LVO auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen abzustellen (hier: ausgebildeter Pianist und Musikliebhaber), sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen einer Durchschnittsbetrachtung einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist.