§ 1 Abs 1, § 2 Abs 2 LVO - Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler liegt eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 LVO vor, bei der nach § 2 Abs 2 LVO innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre ab Beginn der Betätigung jedenfalls Einkünfte vorliegen (Anlaufzeitraum), soweit nicht damit zu rechnen ist, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet wird. Nach Ablauf des Anlaufzeitraumes ist sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann.