§ 1 Abs 2, § 6 LVO 1993 in der Stammfassung - Die Vermietung einer Wohnung in einem Einfamilienhaus an die Eltern stellt eine eigene Beurteilungseinheit und eine Betätigung iSd § 1 Abs 2 LVO 1993 dar. Werden 79 % eines Einfamilienhauses an die Eltern um S 4.000,- vermietet und 21 % der Fläche an eine GmbH um S 8.000,-, so ist hinsichtlich der Vermietung an die Eltern von Liebhaberei auszugehen, auch wenn es laut Prognoserechnung innerhalb von 20 Jahren hinsichtlich der Vermietung der Gesamtliegenschaft zu einem „Gesamtgewinn“ kommt, wobei die Vermietung an die Eltern jedoch nur Verluste erwirtschaftet. Auch die auf die Wohneinheit der Eltern entfallenden Vorsteuern sind nicht abzugsfähig.