§ 3 Abs 1 Z 16a EStG - Die Befreiung der Trinkgelder von der Einkommensteuer in § 3 Abs 1 Z 16a EStG dürfte dem Gleichheitssatz widersprechen. Diese Steuerfreistellung hat nämlich bei den typischen Trinkgeldberufen erhebliche Entlastungswirkung und dürfte somit die Mehrzahl der Arbeitnehmer bzw der Steuerpflichtigen gegenüber dieser Gruppe von Arbeitnehmern steuerlich benachteiligen.