§ 255 Abs 4 ASVG - Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG können nur Monate einer „die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit“ berücksichtigt werden. Berufstätige mit einer bis zum 1. 1. 1998 nicht pflichtversicherten Tätigkeit (als neue Selbstständige) kommen daher auch dann nicht in den Genuss einer Invaliditätspension, wenn die gleiche Tätigkeit später der Sozialversicherungspflicht unterliegt.