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Keine Sozialwidrigkeit bei Betriebsschließung

ArbeitsrechtARD 5806/2/2007 Heft 5806 v. 2.10.2007

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Wird der Betrieb eines Arbeitgebers in Österreich vollständig geschlossen und werden alle dort tätigen Arbeitnehmer gekündigt, überwiegen die betrieblichen Interessen an der Kündigung jedenfalls die Interessen der Arbeitnehmer an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses, sodass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

OGH 2. 3. 2007, 9 ObA 78/06w

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