§ 2 KommStG, § 22 Z 2 EStG - Wird einem Rechtsanwalt die komplette Leitung einer Holding-GmbH, an der er zu 75 % beteiligt ist, auf Dauer übertragen, so begründet dies die (für das Vorliegen von Einkünften gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG wesentliche) Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft. Die Geschäftsführerbezüge sind somit in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen.