§ 22 Z 2 EStG, § 41 FLAG - Ausschüttungen aller Art an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer zählen nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss.
VwGH 26. 7. 2007, 2006/15/0352