§ 22 Z 2 EStG, § 41 FLAG - Ersätze für Fahrtkosten (Kilometergelder) sind bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, weil § 26 Z 4 EStG nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anwendbar ist.
UFS Innsbruck 28. 6. 2007, RV/0505-I/05