§ 7 Abs 1, § 54 Abs 1 WAO - Ist ein Vorstandsmitglied nach der bestehenden Agendenverteilung zur Disposition über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zuständig, beschränkt es sich aber dessen ungeachtet darauf, die Kommunalsteuer zu berechnen und das Ergebnis seiner Berechnungen dem Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen, so liegt darin eine Pflichtverletzung dieses Vorstandsmitglieds, die auch nicht damit entschuldigt werden kann, dass - im Hinblick auf die fehlenden finanziellen Mittel zur Abgabenentrichtung - nur der Vorstandsvorsitzende zur Aufnahme von Krediten zuständig ist und in der Vergangenheit auch tatsächlich für die Abgabenentrichtung Sorge getragen hat. Das Vorstandsmitglied kann daher für rückständige Abgaben der Gesellschaft (Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer) zur Haftung herangezogen werden.