§ 22 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG, § 41 FLAG, § 122 Abs 7 WKG - Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern, deren Beteiligung das Ausmaß von 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, kommt - hinsichtlich der Frage der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG bzw nach § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG - entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob die Geschäftsführer bei ihrer Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sind. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird dabei bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird.