§ 145 Abs 3 und Abs 4 GSVG, § 264 ASVG - Der Gesetzgeber hat bei der Berechnungsgrundlage für die Höhe der Witwen-(Witwer-)pension in § 145 Abs 3 und Abs 4 GSVG (ebenso wie in § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG) in zulässiger Weise auf das Einkommen in den letzten 2 „Kalenderjahren“ (statt „Jahren“) vor dem Eintritt des Todesfalls abgestellt. Der 24-monatige Vergleichszeitraum endet somit am 31. 12. des dem Todesjahr vorangegangenen Kalenderjahres.