§ 1 Abs 6, § 12 IESG - Wird die Rückerstattung entrichteter IESG-Zuschläge für Geschäftsführer und Prokuristen als leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung für die Jahre 2000 bis 2004 beantragt, muss die Behörde im ablehnenden Bescheid konkret darauf eingehen, warum eine Rückerstattung nicht infrage kommt (etwa wegen fehlender Einflussmöglichkeit auf die Unternehmensführung durch die Prokuristen); die bloße Gesamtbegründung, der VfGH habe zwar Teile des § 12 IESG als verfassungswidrig aufgehoben, da es sich im gegenständlichen Fall aber nicht um einen Anlassfall handle, seien die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, verkennt die Rechtslage.