§ 1151 ABGB, § 1 Abs 1 IESG - Ist ein „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ weder an Weisungen des Geschäftsführers noch an Arbeitszeiten gebunden und erstrecken sich seine Tätigkeiten im Wesentlichen auf die Überwachung der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, so steht die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung im Vordergrund und der gewerberechtliche Geschäftsführer hat für ausständiges Entgelt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.