§ 110 ArbVG, § 30, § 30j GmbhG - Hat eine nicht aufsichtsratspflichtige GmbH ihrem als „Verwaltungsrat“ bezeichneten Gremium die Kernkompetenzen eines Aufsichtsrats zugewiesen, wozu neben der Kontroll- und Überwachungsfunktion sowie der ausnahmsweisen Vertretungstätigkeit der Gesellschaft (insbesondere gegenüber den Geschäftsführern) insbesondere die Zustimmungsvorbehalte des § 30j GmbHG zählen, so kommen durch die Gleichstellung mit einem Aufsichtsrat auch die nicht ausdrücklich genannten Kompetenzen von Gesetzes wegen diesem Gremium zu. Der „Verwaltungsrat“ ist daher als Aufsichtsrat zu werten und es sind auch die Bestimmungen über die Arbeitnehmervertretung (§ 110 ArbVG) anzuwenden. Einem Betriebsrat kann daher nicht verwehrt werden, Mitglieder in den „Verwaltungsrat“ zu entsenden.