§ 177 Abs 3 ArbVG, RL 94/45/EG - Über die Verpflichtungen des § 177 Abs 3 ArbVG hinaus hat ein österreichisches Konzernunternehmen jener Konzernschwester, die aufgrund des Unternehmenssitzes der Konzernleitung außerhalb der EU als fiktive Konzernleitung anzusehen ist, auf deren Verlangen Auskunft über die in Österreich zum Konzern gehörenden Unternehmen und deren Betriebe, die Struktur der Unternehmensgruppe sowie die Namen und Anschriften der in den Unternehmen vorhandenen Arbeitnehmervertretungen zu geben, sofern diese Angaben zur Aufnahme der Verhandlungen zur Errichtung eines Europäischen Betriebsrates notwendig sind.