Vorsteuerabzug für Pritschenwagen künftig nur mehr eingeschränkt möglich
Erlass des BMF vom 11. 7. 2007,BMF-010219/0265-VI/4/2007
§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG, § 2 NoVAG - Gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl II 2002/193, ARD 5312/7/2002, ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Fahrzeuges als Pritschenwagen ua die zolltarifarische Einstufung des Fahrzeuges als Lastkraftwagen. Nach § 2 NoVAG erfolgt die Abgrenzung der Fahrzeuge nach Zolltarifpositionen; Lastkraftwagen sind von der Normverbrauchsabgabe nicht erfasst.