§ 13 DSG 2000 - Da einem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einem optimalen Ressourceneinsatz seiner Mitarbeiter eingeräumt werden muss, ist die Übermittlung von Personaldaten an Konzerngesellschaften in Drittländern zur Verwendung in einer „Skillsdatenbank“, die der Koordinierung der Mitarbeiterauslastung bei weltweiten Projekteinsätzen dient, zu genehmigen, sofern durch weitere Maßnahmen eine verhältnismäßige und schonende Verwendung der Daten garantiert ist (hier: Zustimmung des Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung; Möglichkeit der Mitarbeiter, die Daten selbst anzulegen und zu löschen; vertragliche Verpflichtung der Konzerngesellschaften zur Wahrung des Datenschutzes).