§ 13 DSG 2000 - Beantragt ein österreichisches Unternehmen bei der Datenschutzkommission die Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Mitarbeiter an die US-Konzernmutter für „rein statistische Auswertungen“, liegt aber keine ausdrückliche Erklärung der US-Konzernspitze darüber vor, dass sie sich verpflichtet, die personifizierten Daten tatsächlich nur für statistische Zwecke zu nützen, bzw erlaubt die vertragliche Basis innerhalb des Konzerns eine erheblich andere Datenverwendung als die beantragte Genehmigung, bestehen Bedenken an der Durchsetzbarkeit der von der Genehmigung eingeschränkten Verwendung der übermittelten Daten. Kommt noch hinzu, dass eine weltweite Benützung der aufzubauenden Datenbank beabsichtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Datenübermittlung nicht vor.