§ 12, § 15 BAG - Für den Beginn eines Lehrverhältnisses ist der tatsächliche Beginn der Verwendung bzw der fachlichen Ausbildung des Lehrlings und nicht ein davon abweichender im Lehrvertrag festgehaltener Zeitpunkt maßgeblich.
OLG Wien 21. 2. 2007, 10 Ra 161/06d
Beginn des Lehrverhältnisses
Gemäß § 12 Abs 1 BAG wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet. Für den Beginn des Lehrverhältnisses ist demnach der tatsächliche Beginn der Verwendung bzw der fachlichen Ausbildung entscheidend; dies ist auch der auslösende Zeitpunkt für die 3-monatige Probezeit des § 15 Abs 1 BAG.