§ 3a, § 14, § 20 BAG - Verweigert die Lehrlingsstelle die Eintragung des Lehrvertrages (hier: mangels Lehrberechtigung des Arbeitgebers), bewirkt dies die Nichtigkeit des Lehrvertrages und das Lehrverhältnis, das sich bis dahin in einem rechtlichen Schwebezustand befunden hat, wird rückwirkend beseitigt. War damit das Lehrverhältnis von Anfang an nichtig, steht dem Lehrling auch keine Kündigungsentschädigung infolge seines Austritts zu.