OLG Wien 25. 4. 2007, 7 Ra 31/07s
→ in Bestätigung des Urteils des ASG Wien 12. 9. 2006, 22 Cga 37/06f, ARD 5758/4/2007
§ 15 Abs 2 BAG - Gemäß § 15 Abs 2 BAG bedarf die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform ist nur dann erfüllt, wenn die einseitige Auflösungserklärung unterschrieben ist. Da davon bei einer SMS, die von jedermann - nicht nur dem Eigentümer des Handys - an jemand anderen übersandt werden kann, nicht die Rede sein kann, wird bei einer per SMS ausgesprochenen Entlassung die für die Wirksamkeit erforderliche Schriftform nicht eingehalten.