§ 9, § 10 Abs 1 Z 3 AlVG - Hat das AMS einem Arbeitslosen gegenüber nicht dargelegt, welche bestimmten Fähigkeiten und Kenntnisse ihm fehlen, die für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes erforderlich sind und durch die aufgetragene Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme erworben werden sollen, darf der Arbeitslose die Teilnahme am AMS-Kurs zu Recht verweigern, ohne dass dies zum Verlust des Arbeitslosengeldanspruches führt.