§ 9, § 10, § 24 Abs 1 AlVG - Eine - aus welchen Gründen auch immer - in einem Bewerbungsschreiben von vornherein ausgesprochene Weigerung eines Arbeitslosen, persönlich bei einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen, die für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal ist, erfüllt jedenfalls den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und führt zu einem temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe.