§ 25, § 35, § 115 GSVG - Auch wenn die GSVG-Beitragsgrundlage für ein Jahr bereits endgültig festgestellt worden ist, danach aber - infolge einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens - der Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr nachträglich abgeändert wird und die Einkünfte des Versicherten höher festgesetzt werden, ist im Bereich des GSVG vom Amts wegen die Beitragsgrundlage zu erhöhen und die ursprünglich vollständigen Beitragszahlungen mutieren zu Teilzahlungen, die am maßgeblichen Pensionsstichtag nicht mehr wirksam sind, wenn die nachträglich vorgeschriebenen höheren SV-Beiträge nicht entrichtet worden sind.