§ 8 BEinstG, § 38 AVG - Die Frage, ob eine Entlassung gerechtfertigt war und das Dienstverhältnis damit beendet wurde, ist für das ausgesetzte Verfahren betreffend Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten präjudiziell. Ergibt sich im Verfahren vor dem ASG, dass die Entlassung gerechtfertigt war und das Dienstverhältnis damit beendet wurde, wäre keine Grundlage mehr für die beantragte Zustimmung zur auszusprechenden Kündigung gegeben.