§ 1 Abs 1 Z 1 ErbStG - Die Heranziehung des dreifachen Einheitswertes bei inländischem Grundbesitz als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer ist verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt (die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte fand für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 1988, für das übrige Grundvermögen überhaupt 1973 statt).