§ 4 BPGG, § 1 Abs 3 EinstV - Bei der Bemessung des zeitlichen Betreuungsaufwandes für einen Pflegebedürftigen ist grundsätzlich von den in der Einstufungsverordnung zum BPGG normierten Richtwerten auszugehen. Nur bei Vorliegen einer wesentlichen Abweichung vom Richtwert ist eine Unterschreitung des Richtwertes zulässig.