§ 1, § 24 HVertrG - Handelsvertreter nach dem HVertrG sind nicht nur Warenvertreter, sondern auch Handelsvertreter oder -agenten, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss anderer Geschäfte ständig betraut sind. Ein Agent, der nur Produkte der Partnergesellschaften des Unternehmens, zu dem sein Vertragsverhältnis besteht, an Kunden vermittelt, der also im Namen und auf Rechnung eines Dritten die Produkte vermittelt, unterliegt ebenfalls dem HVertrG.