§ 4 Abs 5, § 16 Abs 1 Z 9 EStG - Auch für bei Sportvereinen tätige Personen gilt der gesetzliche Reisebegriff und ist für die Steuerfreiheit von Reisekostenersätzen demnach sowohl eine Reisedauer von mehr als 3 bzw 5 Stunden als auch das Zurücklegen einer Mindestentfernung von 25 km vom üblichen Tätigkeitsmittelpunkt erforderlich.
UFS Innsbruck 19. 1. 2007, RV/0641-I/06