§ 68 Abs 1 iVm Abs 5 EStG - Wenden bei einem Unternehmen zur Abfallsammlung und Abfallentsorgung beschäftigte Fahrer für die Fahrtätigkeit weit weniger Zeit auf als für die Ent- und Beladung sowie für die Reinigung der Fahrzeuge, können die ihnen ausbezahlten Schmutzzulagen unter die Befreiungsbestimmung des § 68 Abs 1 iVm Abs 5 EStG zu subsumieren sein.
VwGH 20. 9. 2006, 2006/14/0028