§ 26 Z 4 EStG - Im Falle einer Fahrtätigkeit, die in der Durchführung von Behindertentransporten innerhalb Wiens besteht, ist das gesamte Gemeindegebiet als Dienstort anzusehen und sind die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von Tagesgeldern somit nicht gegeben.
VwGH 19. 12. 2006, 2006/15/0038