§ 3 Abs 2 EStG - Bezieht ein Steuerpflichtiger Arbeitslosengeld nur für einen Teil des Kalenderjahres und das restliche Jahr steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, so sind die Erwerbseinkünfte für die Ermittlung des Steuersatzes gemäß § 3 Abs 2 EStG auch dann auf das ganze Jahr hochzurechnen, wenn neben dem Arbeitslosengeld teilweise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen wurden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ganzjährig bezogene Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dürfen jedoch für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes nicht hochgerechnet werden.