BMF 22. 2. 2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
In der Findok wurden nun die Gebührenrichtlinien (GebR) veröffentlicht, die einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 darstellen. Insbesondere werden folgende interessante Aussagen getroffen:
Unterzeichnung der Urkunde
Gemäß § 18 Abs 1 GebG steht der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Aussteller die Unterschrift gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag oder mit seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise hergestellt oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.