§ 9, § 10 Abs 1 AlVG - Einem Arbeitslosen, der mehrfach zu spät zu einer ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme (hier: einem Jobcoachingkurs) erschienen ist, kann ohne näheres Eingehen auf die Häufigkeit und das Ausmaß der Verspätungen sowie ohne Feststellung darüber, inwieweit durch das Zuspätkommen der Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt wurde, die Notstandshilfe nicht entzogen werden.
VwGH 20. 9. 2006, 2005/08/0107