§ 82 lit d GewO 1859 - Lässt sich ein Lieferant vom Zentrallager zwei zusätzliche Kisten mit Schweinsdärmen in der Absicht aushändigen, diese nicht am Marktstand des Arbeitgebers zu verkaufen, sondern sich zumindest eine der Kisten anzueignen und die Waren privat zu verkaufen, rechtfertigt dieses als Veruntreuung zu qualifizierende Verhalten die Entlassung des Arbeitnehmers.