§ 82 lit d GewO 1859 - Gibt ein wegen eines ähnlichen Vorfalls bereits verwarnter Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeitaufzeichnung eine um 1,5 Stunden längere Arbeitszeit an, um den Arbeitgeber zur Auszahlung von Überstundenentgelt für diesen Zeitraum zu veranlassen, rechtfertigt dieser versuchte Betrug seine Entlassung.
OLG Wien 29. 9. 2006, 7 Ra 130/06y