§ 27 Z 4 AngG - Ein Arbeitnehmer, der entgegen des ausdrücklichen Verbot und trotz einer entsprechenden Verwarnung durch den Arbeitgeber sein Diensthandy in erheblichem Umfang für private Telefongespräche und Kurzmitteilungen benutzt, erfüllt den Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtverletzung.
OGH 23. 11. 2006, 8 ObA 69/06i