§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG - Die Form eines Kfz als Kastenwagen ist von seiner absoluten Länge, Breite und Höhe allein nicht bestimmbar. Es ist daher die Verwaltungspraxis verfehlt, wonach ein Fahrzeug (hier: Opel Zafira) eine Mindestlänge von 450 cm und eine Mindesthöhe von 170 cm aufweisen müsse, um als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus anerkannt zu werden. Das in § 5 der VO BGBl II 2002/193 genannte Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen bedingt nämlich technisch ohnehin eine bestimmte Größe.