§ 12 Abs 1 Z 1 UStG - Für den Erwerb eines erst zu entwickelnden Softwareprogramms kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden, auch wenn eine Vorausrechnung vorliegt.
VwGH 20. 12. 2006, 2003/13/0003
Sachverhalt: Mag. K. ist Alleingesellschafter und -geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH. Am 25. 3. 2002 langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2002 ein, mit dem die Beschwerdeführerin einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von S 400.000,- geltend machte. Diesbezüglich wurden zwei mit 1. 2. 2001 bzw mit 15. 1. 2002 datierte Rechnungen vorgelegt, die als Rechnungsaussteller Mag. K. ausweisen.